Damit einhergehend ist auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Indem der Beschwerdeführer trotz des Hinweises in der Vorladung aus freien Stücken von einer Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung absah, lag das Risiko, sich nicht zu den klägerischen Anträgen und Vorbringen äussern resp. sein rechtliches Gehör umfassend wahrnehmen zu können, bei ihm.