Die Reduktion des Streitwerts und der anschliessende Säumnisentscheid der Vorinstanz kamen für den Beschwerdeführer somit ‒ anders als in den obgenannten Entscheiden (E. 14.5) ‒ nicht überraschend, sondern waren aufgrund des entsprechenden Hinweises in der Vorladung durchaus vorhersehbar. Von einem widersprüchlichen oder sogar treuwidrigen Handeln der Vorinstanz, welches gegen Art. 52 ZPO verstossen würde, kann damit keine Rede sei. 14.7 Damit einhergehend ist auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen.