Er musste folglich damit rechnen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Klage anlässlich der Schlichtungsverhandlung allenfalls reduziert und einen Entscheid beantragt. Dies umso mehr, als der im Schlichtungsgesuch geforderte Betrag (CHF 2‘703.10) nur unweit über der für einen Entscheid erforderlichen Grenze von CHF 2‘000.00 lag. Die Reduktion des Streitwerts und der anschliessende Säumnisentscheid der Vorinstanz kamen für den Beschwerdeführer somit ‒ anders als in den obgenannten Entscheiden (E. 14.5) ‒ nicht überraschend, sondern waren aufgrund des entsprechenden Hinweises in der Vorladung durchaus vorhersehbar.