Dem Beschwerdeführer konnte die Vorladung mit dem entsprechenden Hinweis auf die Säumnisfolgen am 4. Juli 2016 zugestellt werden. Er war somit über die Risiken (Säumnisentscheid bei Reduktion des Streitwerts anlässlich der Schlichtungsverhandlung auf CHF 2‘000.00 oder weniger) informiert, die mit seiner unentschuldigten Abwesenheit von der Schlichtungsverhandlung einhergehen würden. Er musste folglich damit rechnen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Klage anlässlich der Schlichtungsverhandlung allenfalls reduziert und einen Entscheid beantragt.