Anders als bei den obgenannten Urteilen kann somit nicht gesagt werden, die beklagte Partei habe bei einem Streitwert über CHF 2‘000.00 nicht mit einem Säumnisentscheid der Schlichtungsbehörde zu rechnen. Vielmehr werden die Parteien in der Vorladung jeweils explizit und unmissverständlich auf diese Möglichkeit, die sich unmittelbar aus der das Zivilverfahren beherrschenden Dispositionsmaxime ergibt, hingewiesen. Dem Beschwerdeführer konnte die Vorladung mit dem entsprechenden Hinweis auf die Säumnisfolgen am 4. Juli 2016 zugestellt werden.