verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Dies gilt auch bei Reduktion des Streitwertes anlässlich der Verhandlung auf CHF 2'000.00 oder weniger.»). Anders als bei den obgenannten Urteilen kann somit nicht gesagt werden, die beklagte Partei habe bei einem Streitwert über CHF 2‘000.00 nicht mit einem Säumnisentscheid der Schlichtungsbehörde zu rechnen.