14.6 Die Sachverhalte der obgenannten Urteile unterscheiden sich insofern entscheidend vom vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt, als die Schlichtungsbehörden des Kantons Bern in ihren Vorladungen im Haupttext (und nicht etwa nur kleingedruckt im Anhang) jeweils ausdrücklich und für Laien verständlich darauf hinweisen, dass im Säumnisfall der beklagten Partei die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen kann, wenn anlässlich der Schlichtungsverhandlung eine Reduktion des Streitwerts auf CHF 2'000.00 oder weniger erfolgt und die klagende Partei einen Antrag auf Entscheid stellt (vgl. E. 2 oben: