7 schaffen und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu riskieren, hätte die Schlichtungsbehörde die Parteien ‒ unter Hinweis auf die erfolgte Reduktion des Rechtsbegehrens und die dadurch bewirkte Möglichkeit eines Entscheids ‒ zu einer neuen Verhandlung vorladen oder ihnen einen Urteilsvorschlag unterbreiten können (Urteil des Obergerichts des Kantons Genf ACJC/1350/2012 vom 28. September 2012). 14.6