Schliesslich bejahte auch das Obergericht des Kantons Genf in einem vergleichbaren Fall eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die säumige beklagte Partei weder aus der Vorladung noch aus den ihr angehängten gesetzlichen Bestimmungen habe schliessen können, dass im Falle einer Reduktion des Rechtsbegehrens in der Schlichtungsverhandlung die Schlichtungsbehörde die Kompetenz habe, einen Entscheid in der Sache zu fällen, ohne dass die säumige Partei informiert werde. Um keinen Überraschungseffekt zu