Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn wurde in der Fachzeitschrift CAN publiziert und von SPÜHLER kommentiert. SPÜHLER äussert in seinem Kommentar Bedauern darüber, dass der Entscheid keine Gegenmeinungen aufführt. Es sei weitgehend unbestritten, dass die Schlichtungsbehörde auch einen Säumnisentscheid fällen dürfe. In einem der Dispositionsmaxime unterliegenden Prozess könne die klagende Partei ‒ unter Vorbehalt von Treu und Glauben sowie des Rechtsmissbrauchsverbots ‒ die Klage in aller Freiheit ganz oder teilweise zurückziehen. Die beklagte Partei habe somit angesichts der «das ganze Zivilprozessrecht im Bereich der Nicht-Offizial- und -Untersuchungsverfahren überstrah-