Es treffe zwar zu, dass die beklagte Partei, die unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheine, nicht besonders schutzwürdig sei. Dass sie aber deswegen um sämtliche Orientierungs- und Äusserungsrechte gebracht werde, die erst durch die nachträgliche Herabsetzung des Forderungsbetrags und den allenfalls erst an der Verhandlung gestellten Antrag auf Entscheid entstünden, sei eine übertriebene Härte (Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn ZKBES.2015.63 vom 13. August 2015). Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn wurde in der Fachzeitschrift CAN publiziert und von SPÜHLER kommentiert.