sich deshalb nicht gegen einen Entscheid äussern und zur Wehr setzen könne. Einem solchen Vorgehen hafte der Beigeschmack eines «Buebetricklis» an. Eine Verurteilung, die möglicherweise durch die fehlende Teilnahme der beklagten Person begünstigt worden sei, stelle keine sachgerechte und verhältnismässige Säumnisfolge dar, umso mehr, als für säumige Parteien mit einer gültig angedrohten Ordnungsbusse Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Es treffe zwar zu, dass die beklagte Partei, die unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheine, nicht besonders schutzwürdig sei.