Es erwog, dass aus den Lehrmeinungen, wonach die beklagte Partei in Streitigkeiten bis CHF 2‘000.00 stets mit einem Entscheid rechnen müsse, e contrario zu schliessen sei, dass die beklagte Partei bei einem Streitwert über CHF 2‘000.00 nicht mit einem Entscheid rechnen müsse. Auch wenn ein Bedürfnis der klagenden Partei auf einen raschen Abschluss des Verfahrens anzuerkennen sei, stelle es doch auch ein widersprüchliches Verhalten dar, wenn sie zuerst ein Rechtsbegehren auf eine über CHF 2‘000.00 liegende Forderung stelle, um dann auf den CHF 2‘000.00 übersteigenden Teil zu verzichten, wenn die beklagte Partei nicht erscheine und