In Anlehnung an den vorerwähnten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich ging auch das Obergericht des Kantons Solothurn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der säumigen beklagten Partei aus, wenn die Schlichtungsbehörde über eine Forderung entscheidet, welche die klagende Partei erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung auf CHF 2‘000.00 herabsetzt. Es erwog, dass aus den Lehrmeinungen, wonach die beklagte Partei in Streitigkeiten bis CHF 2‘000.00 stets mit einem Entscheid rechnen müsse, e contrario zu schliessen sei, dass die beklagte Partei bei einem Streitwert über CHF 2‘000.00 nicht mit einem Entscheid rechnen müsse.