6 den. Nur so bleibe gewahrt, dass sie auch tatsächlich von ihren Parteirechten Gebrauch machen könne (PFIRTER, in: ius.focus 2014 Nr. 238). In Anlehnung an den vorerwähnten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich ging auch das Obergericht des Kantons Solothurn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der säumigen beklagten Partei aus, wenn die Schlichtungsbehörde über eine Forderung entscheidet, welche die klagende Partei erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung auf CHF 2‘000.00 herabsetzt.