Daran ändere auch nichts, dass das insoweit unvollständige und missverständliche Vorladungsformular des Friedensrichters bei Säumnis der beklagten Partei unabhängig von der Höhe der Forderung einen Entscheid als möglich erscheinen lasse (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RU140005 vom 6. Mai 2014). Der Entscheid wurde in der Fachzeitschrift jus.focus publiziert und dort von PFIRTER kommentiert. PFIRTER hielt zu dem Urteil zustimmend fest, der gute Glaube einer Partei in die Gültigkeit und den Wortlaut der ihr zugestellten Vorladung sei zu schützen.