Die beklagte Partei habe sich aufgrund der beschränkten Entscheidkompetenz des Friedensrichters darauf verlassen dürfen, dass im Säumnisfall kein Sachentscheid ergehe, sondern der klagenden Partei eine Klagebewilligung ausgestellt oder den Parteien allenfalls ein Urteilsvorschlag unterbreitet werde. Daran ändere auch nichts, dass das insoweit unvollständige und missverständliche Vorladungsformular des Friedensrichters bei Säumnis der beklagten Partei unabhängig von der Höhe der Forderung einen Entscheid als möglich erscheinen lasse (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RU140005 vom 6. Mai 2014).