Das Obergericht des Kantons Zürich gelangte im Rahmen eines weitgehend deckungsgleichen Falls zum Ergebnis, dass der Friedensrichter mit der Entscheidfällung sowohl die Grenzen seiner Entscheidkompetenz als auch den Gehörsanspruch der beklagten Partei verletzt habe. Die beklagte Partei habe sich aufgrund der beschränkten Entscheidkompetenz des Friedensrichters darauf verlassen dürfen, dass im Säumnisfall kein Sachentscheid ergehe, sondern der klagenden Partei eine Klagebewilligung ausgestellt oder den Parteien allenfalls ein Urteilsvorschlag unterbreitet werde.