O., N. 647). HONEGGER hält einzig fest, dass es fraglich sei, ob die Schlichtungsbehörde unter dem Aspekt der Wahrung des rechtlichen Gehörs auf den Antrag auf Entscheid eintreten dürfe, wenn die klagende Partei die Reduktion ihrer Forderung erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung vornehme (HONEGGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 212 ZPO unter Hinweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Genf ACJC/1350/2012 vom 28. September 2012). Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage bisher nicht geäussert.