147 Abs. 3 ZPO). Werde dieser Hinweis unterlassen, solle die Schlichtungsbehörde im Säumnisfall von einem Entscheid absehen und stattdessen den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder ‒ Zustimmung beider Parteien vorausgesetzt (Art. 203 Abs. 4 ZPO) ‒ zu einer weiteren Verhandlung vorladen. Andernfalls bestünde die Gefahr der Verletzung des rechtlichen Gehörs der beklagten Partei (SCHRANK, a.a.O., N. 647).