SCHRANK spricht sich in solchen Fällen ebenfalls für die Zulässigkeit eines Entscheids nach Art. 212 ZPO aus, gibt aber zu bedenken, dass die beklagte Partei nur in Streitigkeiten mit einem Streitwert bis CHF 2‘000.00 mit einem Entscheid rechnen müsse, weshalb in der Vorladung darauf hinzuweisen sei, dass (auch bei Säumnis der beklagten Partei) die Möglichkeit der Reduktion bzw. der Teilklage bestehe (Art. 147 Abs. 3 ZPO).