5 scheid fällen kann, sofern die Streitwertgrenze von CHF 2‘000.00 nicht überschritten ist und die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis CHF 2‘000.00 muss die beklagte Partei somit stets mit einem Entscheid rechnen (vgl. HONEGGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 212 ZPO m.w.H.; SCHRANK, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2015, Rn. 642, 645 m.w.