14.3 Gemäss der in der Lehre überwiegend vertretenen Meinung, der sich das Obergericht in früheren Entscheiden angeschlossen hat (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern ZK 12 641 vom 22. Januar 2013 E. III.2 - 4; ZK 15 622 vom 25. Februar 2016 E. III.10 - 12), kann die klagende Partei im Säumnisfall der beklagten Partei auch noch anlässlich der Schlichtungsverhandlung einen Antrag auf Entscheid stellen. Die beklagte Partei ist allerdings vorgängig in der Vorladung darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei Säumnis die Schlichtungsbehörde einen Ent-