212 ZPO zu eröffnen (vgl. E. 13 oben). Fraglich ist hingegen, ob die Schlichtungsbehörde ‒ vor dem Hintergrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Gebots zum Handeln nach Treu und Glauben ‒ auch dann einen Entscheid fällen kann, wenn die beklagte Partei säumig ist und infolgedessen von der Herabsetzung des Streitwerts und vom Antrag auf Entscheid der klagenden Partei keine Kenntnis hat. 14.3 Gemäss der in der Lehre überwiegend vertretenen Meinung, der sich das Obergericht in früheren Entscheiden angeschlossen hat (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern ZK 12 641 vom 22. Januar 2013 E. III.2 - 4;