Er sei mit Hilfe der Vorinstanz unter Missachtung des Gebots des Handelns nach Treu und Glauben «ausgetrickst» worden. 14.2 Wie zuvor dargelegt, ist es unter Vorbehalt des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (z.B. bei Aufteilung der Forderung in viele einzelne Teilklagen in schikanöser Absicht) grundsätzlich zulässig, anlässlich der Schlichtungsverhandlung das Rechtsbegehren auf einen Streitwert von CHF 2‘000.00 zu reduzieren und einen Antrag auf Entscheid zu stellen, um der Schlichtungsbehörde die Möglichkeit der Entscheidfällung nach Art. 212 ZPO zu eröffnen (vgl. E. 13 oben).