14. 14.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO) sowie des Gebots zum Handeln nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO). Aufgrund des ihm mitgeteilten Rechtsbegehrens habe er nach Treu und Glauben nicht damit rechnen müssen, dass anlässlich der Schlichtungsverhandlung ein Entscheid gefällt werde. Die Änderung des Rechtsbegehrens sei ihm zudem nicht (rechtzeitig) mitgeteilt worden, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Er sei mit Hilfe der Vorinstanz unter Missachtung des Gebots des Handelns nach Treu und Glauben «ausgetrickst» worden.