Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 20. Juli 2016 (Reduktion des Rechtsbegehrens und Antrag auf Entscheid) war somit in verfahrensrechtlicher Hinsicht ohne weiteres zulässig. Die Inanspruchnahme einer bestimmten sachlichen Zuständigkeit oder eines bestimmten Verfahrens durch Reduktion des Rechtsbegehrens ist – als Ausfluss der Dispositionsmaxime – für sich allein noch nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. FÜLLEMANN, in: Dike- Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 86 ZPO;