So hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung ihr Rechtsbegehren auf CHF 2‘000.00 reduziert und einen Entscheid in der Sache beantragt (vgl. Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 20. Juli 2016). Der Antrag auf Entscheid muss nicht bereits im Schlichtungsgesuch enthalten sein, sondern kann auch erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung gestellt werden (ARNOLD, Schlichtungsbehörde: Vom Schlichtungs- zum Entscheidverfahren, in: ZZZ 23/2011, S. 286, 287 m.w.H.; HONEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 212 ZPO; ALVAREZ/PETER, a.a.O., N. 4 zu Art.