Voraussetzung dafür, dass die (zuständige) Schlichtungsbehörde nach erfolglosem Schlichtungsversuch einen Entscheid in der Sache fällen kann, sind folglich (1) ein entsprechender Antrag der klagenden Partei sowie (2) ein Streitwert von höchstens CHF 2‘000.00. Diese beiden Bedingungen waren im vorliegenden Fall erfüllt. So hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung ihr Rechtsbegehren auf CHF 2‘000.00 reduziert und einen Entscheid in der Sache beantragt (vgl. Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 20. Juli 2016).