212 ZPO). 13.3 Ein Entscheid der Schlichtungsbehörde ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2‘000.00 zulässig, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Voraussetzung dafür, dass die (zuständige) Schlichtungsbehörde nach erfolglosem Schlichtungsversuch einen Entscheid in der Sache fällen kann, sind folglich (1) ein entsprechender Antrag der klagenden Partei sowie (2) ein Streitwert von höchstens CHF 2‘000.00. Diese beiden Bedingungen waren im vorliegenden Fall erfüllt.