13. 13.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung von Art. 212 ZPO durch die Vorinstanz, indem sie eine Aufteilung der Forderung in «Teilklagen» mit dem Zweck der Umgehung der Streitwertgrenze von CHF 2‘000.00 zugelassen habe. 13.2 Der Beschwerdeführer bestreitet seine Säumnis zu Recht nicht. Obwohl ihn die Vorinstanz mit Vorladung vom 6. Juni 2016 ordnungsgemäss vorgeladen und ihn auf die Säumnisfolgen nach Art. 206 ZPO hingewiesen hatte, blieb der Beschwerdeführer der Schlichtungsverhandlung vom 20. Juli 2016 unentschuldigt fern.