7. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wird und ein schriftlicher Entscheid ohne Parteiverhandlung ergeht. II. 8. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert unter CHF 10‘000.00 ist nur die Beschwerde zulässig (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 Bst. a und b ZPO).