5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 20. Juli 2016 sei vollumfänglich und unter Kostenfolge aufzuheben. 6. In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.