3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 400.00, werden der beklagten Partei auferlegt und mit dem von der klagenden Partei geleisteten Vorschuss verrechnet. Die beklagte Partei hat der klagenden Partei CHF 400.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. 4. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klagenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. 5. [Eröffnungsformel] Auf Verlangen des Beschwerdeführers begründete die Vorinstanz ihren Entscheid schriftlich (Entscheidbegründung vom 6. September 2016).