3. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 20. Juli 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht erschienen und auch nicht vertreten sei, und erklärte ihn säumig. Die Beschwerdegegnerin reduzierte in der Folge ihre Hauptforderung auf CHF 2‘000.00 (unter Vorbehalt der Wiedereinreichung einer Klage auf den Differenzbetrag) und 2 beantragte einen Entscheid nach Art 212 ZPO (vgl. Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 20. Juli 2016).