Der Vorladung lag sodann ein Auszug der Art. 202 - 212 ZPO bei. Die Vorladung konnte dem Beklagten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Juli 2016 durch die Gemeindeschreiberin zugestellt werden, nachdem die Zustellung per eingeschriebener Post erfolglos blieb (Vermerk: nicht abgeholt).