Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Dies gilt auch bei Reduktion des Streitwertes anlässlich der Verhandlung auf CHF 2'000.00 oder weniger. • Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.