2. Mit Vorladung vom 6. Juni 2016 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vom 20. Juli 2016 um 15:00 Uhr vorgeladen. In der Vorladung wurden die von der Beschwerdegegnerin gestellten Rechtsbegehren wiedergegeben. Weiter wurden die Parteien wie folgt auf die Säumnisfolgen hingewiesen: Säumnisfolgen gemäss Art. 206 ZPO • Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. • Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre.