Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 16 535 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 635 48 14 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Dezember 2016 Besetzung Oberrichterin Apolloni Meier (Referentin), Oberrichter Schlup und Oberrichter Josi Gerichtsschreiber Knecht Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beklagter/Beschwerdeführer gegen C.________ AG Klägerin/Beschwerdegegnerin Gegenstand Forderung übrige Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde Bern- Mittelland vom 20. Juli 2016 (BM 16 1237) Regeste: Säumnisentscheid der Schlichtungsbehörde Zulässigkeit eines Säumnisentscheids der Schlichtungsbehörde bei Reduktion des Streit- werts und Antrag auf Entscheid erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung (E. 13 - 14). Erwägungen: I. 1. Mit Schlichtungsgesuch vom 31. Mai 2016 stellte die C.________ AG (Kläge- rin/Beschwerdegegnerin; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) bei der Schlichtungs- behörde Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch gemäss Art. 202 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und stellte darin folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 2‘703.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. November 2014 zu bezahlen. 2. Es sei in der Betreibung Nr. 96________ des Betreibungsamts Bern-Mittelland, Dienststelle Mit- telland, im Umfang gemäss Ziff. 1 hiervor der Rechtsvorschlag zu beseitigen. - unter Kostenfolge - 2. Mit Vorladung vom 6. Juni 2016 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vom 20. Juli 2016 um 15:00 Uhr vorgeladen. In der Vorladung wurden die von der Beschwerdegegnerin gestellten Rechtsbegehren wiedergegeben. Weiter wurden die Parteien wie folgt auf die Säumnisfolgen hingewiesen: Säumnisfolgen gemäss Art. 206 ZPO • Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Ver- fahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. • Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen ent- sprechenden Antrag stellt. Dies gilt auch bei Reduktion des Streitwertes anlässlich der Verhand- lung auf CHF 2'000.00 oder weniger. • Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Der Vorladung lag sodann ein Auszug der Art. 202 - 212 ZPO bei. Die Vorladung konnte dem Beklagten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Juli 2016 durch die Gemeindeschreiberin zugestellt werden, nachdem die Zustellung per eingeschriebener Post erfolglos blieb (Vermerk: nicht abgeholt). 3. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 20. Juli 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschul- digt nicht erschienen und auch nicht vertreten sei, und erklärte ihn säumig. Die Be- schwerdegegnerin reduzierte in der Folge ihre Hauptforderung auf CHF 2‘000.00 (unter Vorbehalt der Wiedereinreichung einer Klage auf den Differenzbetrag) und 2 beantragte einen Entscheid nach Art 212 ZPO (vgl. Protokoll der Schlichtungsver- handlung vom 20. Juli 2016). 4. Nach Durchführung des Entscheidverfahrens fällte die Vorinstanz am 20. Juli 2016 folgenden Entscheid: 1. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klagenden Partei CHF 2‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. April 2016 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 96________ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, wird im Umfang von Ziff. 1 aufgehoben. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 400.00, werden der beklagten Partei auferlegt und mit dem von der klagenden Partei geleisteten Vorschuss verrechnet. Die beklagte Partei hat der klagenden Partei CHF 400.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. 4. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klagenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. 5. [Eröffnungsformel] Auf Verlangen des Beschwerdeführers begründete die Vorinstanz ihren Entscheid schriftlich (Entscheidbegründung vom 6. September 2016). 5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Okto- ber 2016 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 20. Juli 2016 sei vollum- fänglich und unter Kostenfolge aufzuheben. 6. In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegne- rin auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 7. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wird und ein schriftlicher Entscheid ohne Parteiver- handlung ergeht. II. 8. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert unter CHF 10‘000.00 ist nur die Beschwerde zulässig (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechts- anwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 Bst. a und b ZPO). 9. Das Obergericht des Kantons Bern ist zur Behandlung der Beschwerde örtlich, sachlich und funktionell zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivil- prozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3 10. Die Entscheidbegründung des angefochtenen Entscheids wurde dem Beschwerde- führer am 14. September 2016 zugestellt (Beschwerdebeilage [BB] 3). Die 30- tägige Beschwerdefrist begann damit am 15. September 2016 zu laufen und ende- te am 14. Oktober 2016 (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde innerhalb dieser Frist am 13. Oktober 2016 der Schweizerischen Post übergeben. 11. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 12. Die Beschwerdeinstanz prüft die Rügen aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und eingereichten Beweismittel, d.h. auf- grund des Prozessstoffs, der schon der Vorinstanz vorlag. Neue Tatsachenbehaup- tungen und Beweismittel sind dagegen vor oberer Instanz ausgeschlossen (sog. striktes Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). III. 13. 13.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung von Art. 212 ZPO durch die Vor- instanz, indem sie eine Aufteilung der Forderung in «Teilklagen» mit dem Zweck der Umgehung der Streitwertgrenze von CHF 2‘000.00 zugelassen habe. 13.2 Der Beschwerdeführer bestreitet seine Säumnis zu Recht nicht. Obwohl ihn die Vorinstanz mit Vorladung vom 6. Juni 2016 ordnungsgemäss vorgeladen und ihn auf die Säumnisfolgen nach Art. 206 ZPO hingewiesen hatte, blieb der Beschwer- deführer der Schlichtungsverhandlung vom 20. Juli 2016 unentschuldigt fern. Die Vorinstanz hatte somit so zu verfahren, wie wenn keine Einigung zu Stande ge- kommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO), d.h. sie hatte die Klagebewilligung auszustel- len (Art. 209 ZPO) oder konnte bei gegebenen Voraussetzungen einen Urteilsvor- schlag unterbreiten (Art. 210 ZPO) oder einen Entscheid fällen (Art. 212 ZPO). 13.3 Ein Entscheid der Schlichtungsbehörde ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2‘000.00 zulässig, sofern die klagende Partei ei- nen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Voraussetzung dafür, dass die (zuständige) Schlichtungsbehörde nach erfolglosem Schlichtungsversuch einen Entscheid in der Sache fällen kann, sind folglich (1) ein entsprechender An- trag der klagenden Partei sowie (2) ein Streitwert von höchstens CHF 2‘000.00. Diese beiden Bedingungen waren im vorliegenden Fall erfüllt. So hat die Be- schwerdeführerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung ihr Rechtsbegehren auf CHF 2‘000.00 reduziert und einen Entscheid in der Sache beantragt (vgl. Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 20. Juli 2016). Der Antrag auf Entscheid muss nicht bereits im Schlichtungsgesuch enthalten sein, sondern kann auch erst anläss- lich der Schlichtungsverhandlung gestellt werden (ARNOLD, Schlichtungsbehörde: Vom Schlichtungs- zum Entscheidverfahren, in: ZZZ 23/2011, S. 286, 287 m.w.H.; HONEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 212 ZPO; ALVAREZ/PETER, a.a.O., N. 4 zu Art. 212 ZPO). Auch eine Reduktion des Rechtsbegehrens ist im Schlichtungsverfahrens jederzeit möglich (vgl. SCHRANK, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zi- 4 vilprozessordnung [ZPO], 2015, N. 590 f. m.w.H.; SUTTER-SOMM, Das Schlich- tungsverfahren der ZPO: Ausgewählte Problempunkte, in: SZZP 1/2012, S. 69, 76). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 20. Juli 2016 (Reduktion des Rechtsbegehrens und Antrag auf Entscheid) war somit in verfahrensrechtlicher Hinsicht ohne weiteres zulässig. Die Inanspruch- nahme einer bestimmten sachlichen Zuständigkeit oder eines bestimmten Verfah- rens durch Reduktion des Rechtsbegehrens ist – als Ausfluss der Dispositionsma- xime – für sich allein noch nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. FÜLLEMANN, in: Dike- Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 86 ZPO; MARKUS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 7 zu Art. 82 ZPO). Eine Verletzung der Entscheidkompetenz (Art. 212 ZPO) durch die Vorinstanz liegt damit nicht vor. 13.4 Auch die Vorgabe, dass bei entsprechender Gutheissung des Antrags auf Ent- scheid das Schlichtungsverfahren formell zu schliessen und das Entscheidverfah- ren formell zu eröffnen ist (vgl. INFANGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 212 ZPO), hat die Vorinstanz er- füllt (vgl. Schlichtungsprotokoll vom 20. Juli 2016, S. 2). 14. 14.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht weiter eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs (Art. 53 ZPO) sowie des Gebots zum Handeln nach Treu und Glau- ben (Art. 52 ZPO). Aufgrund des ihm mitgeteilten Rechtsbegehrens habe er nach Treu und Glauben nicht damit rechnen müssen, dass anlässlich der Schlichtungs- verhandlung ein Entscheid gefällt werde. Die Änderung des Rechtsbegehrens sei ihm zudem nicht (rechtzeitig) mitgeteilt worden, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Er sei mit Hilfe der Vorinstanz unter Missachtung des Gebots des Handelns nach Treu und Glauben «ausgetrickst» worden. 14.2 Wie zuvor dargelegt, ist es unter Vorbehalt des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (z.B. bei Aufteilung der Forderung in viele einzelne Teilklagen in schikanöser Ab- sicht) grundsätzlich zulässig, anlässlich der Schlichtungsverhandlung das Rechts- begehren auf einen Streitwert von CHF 2‘000.00 zu reduzieren und einen Antrag auf Entscheid zu stellen, um der Schlichtungsbehörde die Möglichkeit der Ent- scheidfällung nach Art. 212 ZPO zu eröffnen (vgl. E. 13 oben). Fraglich ist hinge- gen, ob die Schlichtungsbehörde ‒ vor dem Hintergrund des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör und des Gebots zum Handeln nach Treu und Glauben ‒ auch dann ei- nen Entscheid fällen kann, wenn die beklagte Partei säumig ist und infolgedessen von der Herabsetzung des Streitwerts und vom Antrag auf Entscheid der klagen- den Partei keine Kenntnis hat. 14.3 Gemäss der in der Lehre überwiegend vertretenen Meinung, der sich das Oberge- richt in früheren Entscheiden angeschlossen hat (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern ZK 12 641 vom 22. Januar 2013 E. III.2 - 4; ZK 15 622 vom 25. Fe- bruar 2016 E. III.10 - 12), kann die klagende Partei im Säumnisfall der beklagten Partei auch noch anlässlich der Schlichtungsverhandlung einen Antrag auf Ent- scheid stellen. Die beklagte Partei ist allerdings vorgängig in der Vorladung darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei Säumnis die Schlichtungsbehörde einen Ent- 5 scheid fällen kann, sofern die Streitwertgrenze von CHF 2‘000.00 nicht überschrit- ten ist und die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Bei vermögens- rechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis CHF 2‘000.00 muss die beklagte Partei somit stets mit einem Entscheid rechnen (vgl. HONEGGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 212 ZPO m.w.H.; SCHRANK, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 2015, Rn. 642, 645 m.w.H.). 14.4 In der Literatur kaum diskutiert wird hingegen die Frage, ob ein Entscheid auch dann noch möglich ist, wenn die klagende Partei erst in der Schlichtungsverhand- lung (in Abwesenheit der beklagten Partei) die für einen Entscheid erforderliche Reduktion des Rechtsbegehrens vornimmt. SCHRANK spricht sich in solchen Fällen ebenfalls für die Zulässigkeit eines Entscheids nach Art. 212 ZPO aus, gibt aber zu bedenken, dass die beklagte Partei nur in Streitigkeiten mit einem Streitwert bis CHF 2‘000.00 mit einem Entscheid rechnen müsse, weshalb in der Vorladung dar- auf hinzuweisen sei, dass (auch bei Säumnis der beklagten Partei) die Möglichkeit der Reduktion bzw. der Teilklage bestehe (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Werde dieser Hinweis unterlassen, solle die Schlichtungsbehörde im Säumnisfall von einem Ent- scheid absehen und stattdessen den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder ‒ Zustimmung beider Parteien vorausgesetzt (Art. 203 Abs. 4 ZPO) ‒ zu einer weiteren Verhandlung vorladen. Andernfalls bestünde die Gefahr der Verletzung des rechtlichen Gehörs der beklagten Partei (SCHRANK, a.a.O., N. 647). HONEGGER hält einzig fest, dass es fraglich sei, ob die Schlichtungsbehörde unter dem Aspekt der Wahrung des rechtlichen Gehörs auf den Antrag auf Entscheid eintreten dürfe, wenn die klagende Partei die Reduktion ihrer Forderung erst anlässlich der Schlich- tungsverhandlung vornehme (HONEGGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 212 ZPO unter Hin- weis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Genf ACJC/1350/2012 vom 28. September 2012). Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage bisher nicht geäus- sert. 14.5 Das Obergericht des Kantons Zürich gelangte im Rahmen eines weitgehend de- ckungsgleichen Falls zum Ergebnis, dass der Friedensrichter mit der Entscheidfäl- lung sowohl die Grenzen seiner Entscheidkompetenz als auch den Gehörsan- spruch der beklagten Partei verletzt habe. Die beklagte Partei habe sich aufgrund der beschränkten Entscheidkompetenz des Friedensrichters darauf verlassen dür- fen, dass im Säumnisfall kein Sachentscheid ergehe, sondern der klagenden Partei eine Klagebewilligung ausgestellt oder den Parteien allenfalls ein Urteilsvorschlag unterbreitet werde. Daran ändere auch nichts, dass das insoweit unvollständige und missverständliche Vorladungsformular des Friedensrichters bei Säumnis der beklagten Partei unabhängig von der Höhe der Forderung einen Entscheid als möglich erscheinen lasse (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RU140005 vom 6. Mai 2014). Der Entscheid wurde in der Fachzeitschrift jus.focus publiziert und dort von PFIRTER kommentiert. PFIRTER hielt zu dem Urteil zustimmend fest, der gute Glaube einer Partei in die Gültigkeit und den Wortlaut der ihr zugestellten Vorladung sei zu schützen. Die staatlichen Behörden hätten im Verkehr mit Priva- ten vorhersehbar zu handeln, wobei sich Letztere auf den Inhalt von Verfügungen verlassen können müssten. Deswegen müsse eine Partei auch über jegliche Ände- rung im Verfahren – wie vorliegend die Wandlung des Friedensrichteramts von der Schlichtungs- zur erstinstanzlichen Entscheidinstanz – vorgängig informiert wer- 6 den. Nur so bleibe gewahrt, dass sie auch tatsächlich von ihren Parteirechten Ge- brauch machen könne (PFIRTER, in: ius.focus 2014 Nr. 238). In Anlehnung an den vorerwähnten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich ging auch das Obergericht des Kantons Solothurn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der säumigen beklagten Partei aus, wenn die Schlichtungs- behörde über eine Forderung entscheidet, welche die klagende Partei erst anläss- lich der Schlichtungsverhandlung auf CHF 2‘000.00 herabsetzt. Es erwog, dass aus den Lehrmeinungen, wonach die beklagte Partei in Streitigkeiten bis CHF 2‘000.00 stets mit einem Entscheid rechnen müsse, e contrario zu schliessen sei, dass die beklagte Partei bei einem Streitwert über CHF 2‘000.00 nicht mit einem Entscheid rechnen müsse. Auch wenn ein Bedürfnis der klagenden Partei auf ei- nen raschen Abschluss des Verfahrens anzuerkennen sei, stelle es doch auch ein widersprüchliches Verhalten dar, wenn sie zuerst ein Rechtsbegehren auf eine über CHF 2‘000.00 liegende Forderung stelle, um dann auf den CHF 2‘000.00 übersteigenden Teil zu verzichten, wenn die beklagte Partei nicht erscheine und sich deshalb nicht gegen einen Entscheid äussern und zur Wehr setzen könne. Ei- nem solchen Vorgehen hafte der Beigeschmack eines «Buebetricklis» an. Eine Verurteilung, die möglicherweise durch die fehlende Teilnahme der beklagten Per- son begünstigt worden sei, stelle keine sachgerechte und verhältnismässige Säumnisfolge dar, umso mehr, als für säumige Parteien mit einer gültig angedroh- ten Ordnungsbusse Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Es treffe zwar zu, dass die beklagte Partei, die unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheine, nicht besonders schutzwürdig sei. Dass sie aber deswegen um sämtli- che Orientierungs- und Äusserungsrechte gebracht werde, die erst durch die nachträgliche Herabsetzung des Forderungsbetrags und den allenfalls erst an der Verhandlung gestellten Antrag auf Entscheid entstünden, sei eine übertriebene Härte (Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn ZKBES.2015.63 vom 13. August 2015). Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn wurde in der Fachzeitschrift CAN publiziert und von SPÜHLER kommentiert. SPÜHLER äussert in seinem Kommentar Bedauern darüber, dass der Entscheid keine Gegenmeinungen aufführt. Es sei weitgehend unbestritten, dass die Schlichtungsbehörde auch einen Säumnisentscheid fällen dürfe. In einem der Dispositionsmaxime unterliegenden Prozess könne die klagende Partei ‒ unter Vorbehalt von Treu und Glauben sowie des Rechtsmissbrauchsverbots ‒ die Klage in aller Freiheit ganz oder teilweise zurückziehen. Die beklagte Partei habe somit angesichts der «das ganze Zivilpro- zessrecht im Bereich der Nicht-Offizial- und -Untersuchungsverfahren überstrah- lenden» Dispositionsmaxime damit zu rechnen, dass der ihm in der Vorladung an- gezeigte Klagebetrag kraft Teilrückzug oder Klageänderung noch reduziert werden könne (SPÜHLER, in: CAN 2015 Nr. 78, S. 218, 221). Schliesslich bejahte auch das Obergericht des Kantons Genf in einem vergleichba- ren Fall eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die säumige beklagte Partei weder aus der Vorladung noch aus den ihr angehängten gesetzlichen Bestimmungen habe schliessen können, dass im Falle einer Reduktion des Rechtsbegehrens in der Schlichtungsverhandlung die Schlich- tungsbehörde die Kompetenz habe, einen Entscheid in der Sache zu fällen, ohne dass die säumige Partei informiert werde. Um keinen Überraschungseffekt zu 7 schaffen und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu riskieren, hätte die Schlichtungsbehörde die Parteien ‒ unter Hinweis auf die erfolgte Reduktion des Rechtsbegehrens und die dadurch bewirkte Möglichkeit eines Entscheids ‒ zu ei- ner neuen Verhandlung vorladen oder ihnen einen Urteilsvorschlag unterbreiten können (Urteil des Obergerichts des Kantons Genf ACJC/1350/2012 vom 28. Sep- tember 2012). 14.6 Die Sachverhalte der obgenannten Urteile unterscheiden sich insofern entschei- dend vom vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt, als die Schlichtungsbehörden des Kantons Bern in ihren Vorladungen im Haupttext (und nicht etwa nur kleinge- druckt im Anhang) jeweils ausdrücklich und für Laien verständlich darauf hinwei- sen, dass im Säumnisfall der beklagten Partei die Schlichtungsbehörde einen Ent- scheid fällen kann, wenn anlässlich der Schlichtungsverhandlung eine Reduktion des Streitwerts auf CHF 2'000.00 oder weniger erfolgt und die klagende Partei ei- nen Antrag auf Entscheid stellt (vgl. E. 2 oben: «Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei ei- nen entsprechenden Antrag stellt. Dies gilt auch bei Reduktion des Streitwertes an- lässlich der Verhandlung auf CHF 2'000.00 oder weniger.»). Anders als bei den obgenannten Urteilen kann somit nicht gesagt werden, die beklagte Partei habe bei einem Streitwert über CHF 2‘000.00 nicht mit einem Säumnisentscheid der Schlich- tungsbehörde zu rechnen. Vielmehr werden die Parteien in der Vorladung jeweils explizit und unmissverständlich auf diese Möglichkeit, die sich unmittelbar aus der das Zivilverfahren beherrschenden Dispositionsmaxime ergibt, hingewiesen. Dem Beschwerdeführer konnte die Vorladung mit dem entsprechenden Hinweis auf die Säumnisfolgen am 4. Juli 2016 zugestellt werden. Er war somit über die Risiken (Säumnisentscheid bei Reduktion des Streitwerts anlässlich der Schlichtungsver- handlung auf CHF 2‘000.00 oder weniger) informiert, die mit seiner unentschuldig- ten Abwesenheit von der Schlichtungsverhandlung einhergehen würden. Er musste folglich damit rechnen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Klage anlässlich der Schlichtungsverhandlung allenfalls reduziert und einen Entscheid beantragt. Dies umso mehr, als der im Schlichtungsgesuch geforderte Betrag (CHF 2‘703.10) nur unweit über der für einen Entscheid erforderlichen Grenze von CHF 2‘000.00 lag. Die Reduktion des Streitwerts und der anschliessende Säumnisentscheid der Vor- instanz kamen für den Beschwerdeführer somit ‒ anders als in den obgenannten Entscheiden (E. 14.5) ‒ nicht überraschend, sondern waren aufgrund des entspre- chenden Hinweises in der Vorladung durchaus vorhersehbar. Von einem wider- sprüchlichen oder sogar treuwidrigen Handeln der Vorinstanz, welches gegen Art. 52 ZPO verstossen würde, kann damit keine Rede sei. 14.7 Damit einhergehend ist auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Indem der Beschwerdeführer trotz des Hinweises in der Vorladung aus freien Stü- cken von einer Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung absah, lag das Risiko, sich nicht zu den klägerischen Anträgen und Vorbringen äussern resp. sein rechtli- ches Gehör umfassend wahrnehmen zu können, bei ihm. 8 Die Parteien können zwar nicht zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet werden, tragen aber Mitwirkungslasten. Werden diese von den Parteien nicht wahrgenom- men, treten ‒ bei vorgängigem Hinweis (Art. 147 Abs. 3 ZPO) ‒ die in der Zivilpro- zessordnung vorgesehenen Säumnisfolgen ein. Die Säumnisfolgen stellen sicher, dass das Verfahren auch ohne Mitwirkung einer oder beider Partei fortgeführt bzw. erledigt werden kann und keine Prozessverschleppung zulasten der anwesenden Partei erfolgt. Im Interesse der Verfahrenseffizienz treten die Säumnisfolgen denn auch grundsätzlich sofort ein. Davon ausgenommen sind nur einzelne, gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Fälle, die vorliegend nicht einschlägig sind (vgl. SCHEI- WILLER, Säumnisfolgen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: ZStV 2016 Bd/Nr. 182, N. 24 und 27; MERZ, in: Dike-Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, N. 16, 23 und 25 von Art. 147 ZPO). Die Säumnisfolgen gehen grundsätzlich nicht weiter, als es die ordnungsgemässe Fortführung des Verfahrens ohne versäumte Handlung gebietet. Ihrer gesetzlichen Konzeption entsprechend lässt sich aber nicht vermeiden, dass die Säumnis in der Regel mit weitreichenden prozessualen Nachteilen für die säumige Partei einher- geht. So kann bei der beklagten Partei das selbstverschuldete Fernbleiben von ei- ner Verhandlung ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ dazu führen, dass sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in grösserem Ausmass verwirkt und das Gericht einen Sachentscheid gestützt auf die unbestrittenen klägerischen Behauptungen erlässt bzw. die beklagte Partei zur Begleichung einer materiellrechtlich allenfalls nicht be- stehenden Forderung verurteilt. Der Rechtsverlust stellt in diesen Fällen keine di- rekte Folge der versäumten Handlung dar, sondern folgt indirekt aus dem Um- stand, dass die säumige Partei ihren Standpunkt ‒ trotz gewährter Möglichkeit hierzu (i.c. Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung) ‒ nicht oder nicht wirksam eingebracht hat. Es handelt sich damit nur um einen mittelbaren Rechtsverlust. Als solcher steht er nicht im Widerspruch zur in der ZPO umgesetzten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die prozessuale Säumnis keinen (unmittelbaren) Rechtsverlust zur Folge haben darf (vgl. zum Ganzen: SCHEIWILLER, a.a.O., N. 73 f. m.w.H.; Bericht zum Vorentwurf der Schweizerischen Zivilprozessordnung der Ex- pertenkommission, Juni 2003, S. 111). 15. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob betreffend den Differenzbetrag ‒ wie von der Beschwerdegegnerin im Protokoll der Schlichtungsverhandlung ausdrücklich vorbehalten ‒ erneut Klage eingereicht werden kann oder ob die Abstandsfolge (Art. 65 ZPO) eingetreten ist. IV. 16. 16.1 In ihrer Entscheidbegründung erwog die Vorinstanz, der Beschwerdegegnerin sei die Forderung gültig zediert worden, weshalb diese (als Zessionarin) aktivlegitimiert sei. 9 16.2 Der Beschwerdeführer habe bei der D.________ AG (nachfolgend: Verkäuferin) Anhänger für Silent Gliss Vorhangsysteme bestellt. Die Vertragsparteien hätten sich dabei über die objektiv wesentlichen Vertragspunkte geeinigt, so dass ein gül- tiger Kaufvertrag zustande gekommen sei. Die Verkäuferin habe daraufhin die Be- stellung anfertigen lassen und sie dem Beschwerdeführer zur Abholung in ihrem Geschäft bereitgestellt, wo auch die Übergabe erfolgt sei. Durch die Übergabe der Ware an den Beschwerdeführer habe die Verkäuferin vertragsgemäss erfüllt. Aus dem Beweisverfahren gehe zudem klar hervor, dass der Beschwerdeführer die da- durch fällige Zahlung der Ware nicht vorgenommen und damit seine Hauptpflicht aus Kaufvertrag nicht erfüllt habe. Auch auf die diversen Mahnungen habe er in keiner Weise reagiert. Behaupte ein Käufer bei dieser Sachlage erstmals bei Zu- stellung des Zahlungsbefehls, er habe gar nichts bestellt, sei dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung zu werten. Damit erweise sich die Hauptforderung der Be- schwerdegegnerin als begründet. 16.3 Da zwischen den Parteien kein höherer Verzugszins vereinbart worden sei, sei der gesetzlich vorgesehene Verzugszins von 5 % geschuldet. Die Verzugszinsen hät- ten am Tag nach der Zustellung des Zahlungsbefehls zu laufen begonnen. 17. 17.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 213 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) und Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches (ZGB; SR 210) sowie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts (Art. 320 Bst. b ZPO). 17.2 Obwohl die Beschwerdegegnerin nie behauptet habe, die Ware geliefert zu haben, sei die Vorinstanz von einer Übergabe der Ware und einer vertragsgemässen Erfül- lung der Verkäuferin ausgegangen. Er solle nun den Kaufpreis für eine Ware be- zahlen, die er unbestrittenermassen nie erhalten habe. Damit habe die Vorinstanz Art. 213 Abs. 1 OR verletzt und der Verkäuferin das richtige Vorgehen nach Art. 214 OR bzw. Art. 92 OR erspart. Das Bestehen einer Vorleistungspflicht sei von der Beschwerdegegnerin nicht einmal behauptet worden. Vielmehr bestehe eine Vorleistungspflicht der Verkäuferin, da ihm gemäss Rechnung Nr. 14-07468 für die zurückbehaltene Ware eine 30-tägige Zahlungsfrist eingeräumt worden sei. Die richtige Feststellung des unbestrittenen Sachverhalts hätte zur Abweisung der Kla- ge mangels Fälligkeit der Forderung führen müssen. Ein gehöriges Angebot, ihre vertragliche Verpflichtung zu erfüllen (Art. 82 OR), habe seitens der Verkäuferin nicht vorgelegen. 18. 18.1 Die materiell-rechtliche Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich lediglich auf eine der sechs Rechnungen (Nr. 14-07468) und stellt aus rechtlicher Sicht eine Einrede des nicht erfüllten Vertrags dar (Art. 82 OR; vgl. E. 18.6 unten). 18.2 Aus den Klagebeilagen [KB] und den Aussagen von E.________ als Vertreter der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass der Beschwerdeführer diverse Waren unter mehreren Malen bestellt und teilweise nicht bezahlt hat. Gemäss dem der Zession beiliegenden Kontoauszug der Verkäuferin vom 4. Februar 2016 (KB 13) blieben 10 fünf Rechnungen gänzlich und eine Rechnung (Nr. 14-07468) teilweise offen. Der noch offene Gesamtbetrag der sechs Rechnungen betrug total CHF 2‘703.10 (KB 13). Gemäss Ausführungen im Schlichtungsgesuch hat die Verkäuferin die Bestel- lung Nr. 14-07468 zurückbehalten, dem Beschwerdeführer jedoch gleichzeitig an- gezeigt, dass die Ware gegen Barzahlung abgeholt werden könne. Der Beschwer- deführer habe in der Folge die Bestellung nicht abgeholt und auch die Forderung nicht beglichen (vgl. Schlichtungsgesuch vom 31. Mai 2016, S. 3 Ziff. 7 f.). Einen Beleg für diese Tatsachenbehauptung (Anzeige an Beschwerdeführer, dass Ware gegen Bezahlung abgeholt werden kann) reichte die Beschwerdegegnerin nicht ein. Dennoch können ihre Behauptungen im Schlichtungsgesuch als glaubhaft be- zeichnet werden: Bei der Bestellung Nr. 14-07468 handelte es sich um die weitaus grösste Bestellung des Beschwerdeführers mit einem Rechnungsbetrag, der selbst unter Mitberücksichtigung der Teilzahlung von CHF 974.20 ein Mehrfaches der fünf anderen offenen Rechnungen betrug. Es macht deshalb durchaus Sinn, dass die Verkäuferin gerade diese Lieferung zurückhielt und nur gegen Barzahlung freige- ben wollte, die vier späteren kleineren Bestellungen aber trotz Zahlungsversäumnis auslieferte bzw. -händigte. Die Angaben der Beschwerdegegnerin sind auch des- halb glaubhaft, weil der Beschwerdeführer seinerseits offenbar nach Einleitung der Betreibung der Beschwerdegegnerin schriftlich mitgeteilt hatte, nichts bestellt zu haben. Ein solches Bestreiten der Bestellungen trotz der vorhandenen Dokumente (Rechnungen, Aufträge, Lieferscheine, Mahnungen) ist nicht nur unglaubhaft, son- dern erhöht umgekehrt die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdegegnerin. Da der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren säumig war, muss er sich gefallen lassen, dass auf den glaubhaften und unbestritten gebliebenen Tatsa- chenbehauptungen der Gegenseite abgestellt wird. 18.3 Dem Beschwerdeführer ist aber insoweit zuzustimmen, als die Vorinstanz den Sachverhalt in ihrer Entscheidbegründung nicht korrekt wiedergegeben hat, indem sie undifferenziert festhielt, die Verkäuferin habe «durch die Übergabe der Ware an den Beklagten» vertragsgemäss erfüllt (E. V. 2. Bst. c; vgl. aber E. IV. Bst. d, wo die Vorinstanz noch zutreffend festhielt, dass die Verkäuferin aufgrund der unbe- zahlten Rechnungen die Lieferung Nr. 14-07468 zurückbehalten habe). Selbst die Beschwerdeführerin machte nie geltend, die Verkäuferin habe die Lieferung Nr. 14- 07468 dem Beschwerdegegner übergeben. Es fragt sich somit, ob die Beschwer- degegnerin den Beschwerdeführer dennoch zur Begleichung der Rechnung Nr. 14- 07468 anhalten kann, nachdem die Verkäuferin die Ware bereit hielt und der Be- schwerdeführer diese gegen Barzahlung abholen konnte. 18.4 Die Geltendmachung einer Forderung setzt deren Fälligkeit voraus. Fälligkeit be- deutet, dass der Gläubiger die Leistung fordern kann und der Schuldner erfüllen muss. Für den Kaufvertrag bestimmt Art. 213 Abs. 1 OR, dass der Kaufpreis «mit dem Übergang des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers» fällig wird, falls kein anderer Zeitpunkt vereinbart ist. Diese Bestimmung ist richtig ausgelegt als Bestätigung des Grundsatzes zu verstehen, dass Verkäufer und Käufer ihre Leis- tungen grundsätzlich gleichzeitig (d.h. Zug um Zug; Art. 184 Abs. 2 OR) zu erfüllen haben. Die Verkäuferin ist somit ‒ sofern nicht anders vereinbart ‒ nicht zur Vor- leistung verpflichtet, um die Fälligkeit des Kaufpreises zu bewirken. Es genügt, wenn sie ihre Leistung gehörig anbietet (vgl. BGE 129 III 535 E. 3.2.1 m.w.H.). 11 Die Frage der Vorleistungspflicht ist von Amtes wegen und nicht erst auf Einrede hin zu prüfen, wobei es zwei Fälle der Vorleistungspflicht zu unterscheiden gilt: Bil- det die eigene Leistungserbringung eine Bedingung für den Eintritt der Fälligkeit der Gegenleistung, wird von einer «beständigen Vorleistungspflicht» gesprochen. Bestehen hingegen zwei unterschiedliche, voneinander unabhängige Fälligkeits- termine, handelt es sich bei der zeitlich früher zu erbringenden Leistung um eine «nicht beständige Vorleistungspflicht». Die zeitlich spätere Gegenleistung wird diesfalls fällig, unabhängig davon, ob die erste Leistung rechtzeitig erbracht wurde. Mit Eintritt des zweiten Fälligkeitstermins erlischt somit die Vorleitungspflicht und es stehen sich fortan zwei fällige Forderungen gegenüber, die Zug um Zug zu erbrin- gen sind. Will der Beklagte seine Leistung zurückhalten, muss er ab diesem Zeit- punkt die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erheben (vgl. BGE 127 III 199 E. 3.b m.w.H.). 18.5 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fälligkeit seiner Leistung und will die Formu- lierung «30 Tage rein netto» auf der Rechnung Nr. 14-07468 als Vereinbarung zur Vorleistungspflicht der Verkäuferin verstanden wissen. Ob diese ‒ im Geschäftsverkehr durchaus übliche ‒ Formulierung auf den Rech- nungen der Verkäuferin tatsächlich Ausfluss einer vertraglich vereinbarten Vorleis- tungspflicht der Verkäuferin ist oder lediglich einen einseitigen «Zahlungsaufschub» einer fälligen Forderung darstellt, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn Ersteres zutreffen sollte, handelte es sich lediglich um eine «nicht beständige Vor- leistungspflicht». D.h. spätestens mit Ablauf der gewährten 30-tägigen Zahlungs- frist wurde der Kaufpreis fällig, unabhängig davon, ob die Gegenleistung (Übergabe der Ware) rechtzeitig erbracht wurde. Dass die Vertragsparteien vereinbart hätten, der Kaufpreis sei erst nach Übergabe der Ware zu leisten, und damit eine sog. «beständige Vorleistungspflicht» der Verkäuferin bestünde, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer kann aus der Formulierung «30 Tage rein netto» in der Rech- nung Nr. 14-07468 somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Spätestens mit Ablauf der gewährten 30-tägigen Zahlungsfrist ist eine allfällige Vorleistungspflicht der Verkäuferin erloschen und stehen sich zwei fällige Forderungen gegenüber, die Zug um Zug zu erbringen sind. Dem Beschwerdeführer steht damit nur noch die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zur Verfügung (Art. 82 OR), will er seine Leis- tung (Kaufpreiszahlung) weiter zurückbehalten. 18.6 Das Rückbehaltungsrecht in Art. 82 OR folgt aus der «Zug um Zug»-Regel: Wird eine der Kaufvertragsparteien auf Leistung belangt, so kann sie ihre Leistung zurückbehalten, solange ihr die Gegenleistung nicht angeboten wird (KOLLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 6. Aufl. 2015, N. 92 zu Art. 184 OR). Das Rückbehaltungsrecht ist im Prozessfall jedoch nicht von Amtes wegen zu beach- ten, sondern nur auf entsprechende Einrede des Schuldners hin (KOLLER, a.a.O., N. 99 zu Art. 184 OR). Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags kann dabei so lange erhoben werden, als auch neue Tatsachen vorgebracht werden können. Das Rück- behaltungsrecht der beklagten Partei entfällt ferner dann, wenn die klagende Partei ihre eigene Leistung gehörig anbietet und die beklagte Partei diese nicht annimmt (sog. Gläubigerverzug; KOLLER, a.a.O., N. 99 zu Art. 184 OR). 12 Vorliegend erhob der Beschwerdeführer die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erst vor oberer Instanz. Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptun- gen aber nicht mehr möglich (vgl. E. 12 oben). Die Einrede des nicht erfüllten Ver- trags wurde vom Beschwerdeführer somit zu spät erhoben und kann nicht mehr gehört werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin vor erster Instanz glaubhaft ausführte, dass die Verkäuferin die Ware bereit hielt und der Beschwer- deführer diese gegen Barzahlung abholen konnte (vgl. E. 18.2 oben). Dass diese von der Verkäuferin angebotene eigene Leistungserfüllung (Abholung und Überg- abe der Ware gegen Barzahlung) den vertraglich vereinbarten Erfüllungspflichten widerspricht, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht (rechtzeitig) geltend ge- macht; sie entspricht im Ergebnis der «Zug um Zug»-Regel. Dem Beschwerdefüh- rer wurde die Gegenleistung damit gehörig angeboten, was die Möglichkeit der Geltendmachung eines Rückbehaltungsrechts nach Art. 82 OR ebenfalls aussch- liesst. 19. Im Ergebnis ist somit der Vorinstanz zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin neben den fünf offenen Beträgen der Rechnungen Nrn. 14-06733, 14-08093, 14-08892, 14-09345 und 14-09755 auch den noch offenen Betrag der Rechnung Nr. 14-07468 schuldet. Die Vorinstanz ist im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zwar von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, indem sie undifferenziert festhielt, die Verkäuferin habe «durch die Übergabe der Ware an den Beklagten» vertragsgemäss erfüllt (vgl. E. 18.3 oben). Dies allein führt jedoch noch nicht zur Gutheissung der Beschwerde. Ein erstinstanzlicher Entscheid ist nämlich auch dann zu bestätigen, wenn die Rechtsmittelinstanz ‒ wie im vorliegen- den Fall ‒ nur die Begründung des angefochtenen Entscheids korrigiert, ansonsten aber zum gleichen Ergebnis gelangt. Der angefochtene Entscheid kann folglich mit einer Begründung bestätigt werden, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; REETZ/HILBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2016, N. 21 zu Art. 318 ZPO m.w.H.). 20. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorin- stanz gestützt auf die abweichende oberinstanzliche Begründung zu bestätigen. V. 21. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung der Beschwerde) hat der Be- schwerdeführer als unterliegende Partei die oberinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese werden auf CHF 600.00 bestimmt (Art. 46 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]) und mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss ver- rechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 22. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Beschwerdeantwort mit der gebräuchlichen Floskel «unter Kosten- und Entschädigungsfolge» einen Antrag auf Parteientschä- digung, substantiierte diesen jedoch nicht weiter. 13 Da die Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten ist, kommen grundsätzlich der Ersatz notwendiger Auslagen und ‒ in begründeten Fällen ‒ eine angemesse- ne Umtriebsentschädigung in Frage (Art. 95 Abs. 3 Bst. a und c ZPO). Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um ein Inkassounternehmen. Das Eintreiben von Forderungen, allenfalls auch mittels eines Gerichtsverfahrens, gehört somit zum Kerngeschäft der Beschwerdegegnerin; insbesondere, wenn es sich ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ um kein besonders komplexes oder zeitaufwändi- ges Verfahren handelt. Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Beschwerdeantwort denn auch nicht dar, inwiefern ihr aufgrund des vorliegenden Rechtsmittelverfah- rens besondere Umtriebe entstanden wären. Die Voraussetzungen für die aus- nahmsweise Zusprechung einer Umtriebsentschädigung nach Art.95 Abs.3 lit. c ZPO sind damit nicht gegeben. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 14 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm vor oberer Instanz geleisteten Gerichts- kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 13. Dezember 2016 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Apolloni Meier Der Gerichtsschreiber: Knecht Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den An- forderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfas- sungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 15