diese Bestimmungen schliessen eine antizipierte Beweiswürdigung nicht aus (BGE 138 III 374 4.3.2). Die Berufungsinstanz kann ein Gesuch des Berufungsklägers auf Wiedereröffnung des Beweisverfahrens abweisen, wenn [1] dieser seine Kritik an der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht hinreichend begründet hat, [2] sie in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, das beantragte Beweismittel könne den erwarteten Beweis nicht erbringen oder sei nicht geeignet, das Ergebnis der als erstellt geltenden Beweise zu beeinflussen, oder [3] ‒ nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art.