3 verleiht Art. 316 Abs. 3 ZPO dem Berufungskläger keinen Anspruch auf Wiedereröffnung des Beweisverfahrens und auf Beweisabnahme. Das Recht auf Beweis wie auch das Recht auf Gegenbeweis ergeben sich aus Art. 8 ZGB oder in bestimmten Fällen aus Art. 29 Abs. 2 BV; diese Bestimmungen schliessen eine antizipierte Beweiswürdigung nicht aus (BGE 138 III 374 4.3.2).