In aller Regel wird das Berufungsverfahren als reiner Aktenprozess geführt ohne Durchführung einer Parteiverhandlung und Abnahme von Beweisen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). 8.2.1 Werden im Berufungsverfahren Beweisanträge wiederholt, die bereits in erster Instanz gestellt wurden, kann die Berufungsinstanz anordnen, die in erster Instanz erhobenen Beweise erneut abzunehmen, von der ersten Instanz nicht berücksichtigte Beweise abnehmen oder die Abnahme anderer Beweise anordnen. Allerdings