Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 16 508 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 635 48 14 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. April 2017 Besetzung Oberrichter Hurni (Referent), Oberrichterin Apolloni Meier, Ober- richter Trenkel Gerichtsschreiber Knecht Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Kläger/Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagter gegen C.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar D.________ Beklagte 1/Berufungsbeklagte 1/Anschlussberufungsklägerin 1 E.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar D.________ Beklagte 2/Berufungsbeklagte 2/Anschlussberufungsklägerin 2 F.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar D.________ Beklagter 3/Berufungsbeklagter 3/Anschlussberufungskläger 3 G.________ Beklagte 4/Berufungsbeklagte 4 H.________ vertreten durch die Beklagte 4, G.________ Beklagte 5/Berufungsbeklagte 5 Gegenstand Erbteilungsklage Berufung und Anschlussberufung gegen den Entscheid des Re- gionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. September 2016 (CIV 12 5054) Regeste: Art. 310, 311, 316 ZPO; Anforderung an die Berufungsbegründung einer anwaltlich vertre- tenen Partei und Kognition des Berufungsgerichts (E. 6.1); Beweisanträge (E. 8.2). Erwägungen: (…) III. Formelles (…) 6. 6.1 Mit Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO sowohl die unrichtige Rechtsanwendung (Bst. a) wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Bst. b) geltend gemacht werden. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet zu erfolgen. Begründen im Sinne der ge- nannten Vorschrift bedeutet, aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzel- nen die vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteile des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1; 4A_68/2016 vom 7. November 2016 E. 4.2). 6.1.1 Denn das zweitinstanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Das Berufungsverfahren ist keine blos- se Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens (Urteile des Bundesgerichts 4A_413/2015 vom 5. November 2015 E. 3.4.1; 4A_221/2015 vom 23. November 2015 E. 5.2.1), sondern auf die Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstan- dungen ausgerichtet (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.H.). Entsprechend ist es am Beru- fungskläger, anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Richters nicht aufrecht erhalten lassen (Urteile des Bundesge- richts 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3 und 4A_290/2014 vom 1. Sep- tember 2014 E. 3.1). Er muss dabei mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestrei- tungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der gel- tend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (so auch die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich LZ160009-O/U vom 28. November 2016 E. 4.2; LY160033-O/U vom 15. November 2016 E. 2.3; NP150015-O/ vom 23. Dezember 2015 E. III). Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; Urteile des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1); denn es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechts- 2 schriften der Vorinstanz von Amtes wegen zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat (so auch die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich LB160044 vom 23. Dezember 2016 E. 4; LA 160015 vom 7. November 2016 E. II; NP160005 vom 18. Oktober 2016 E. 1.1). 6.1.2 Was die Kognition anbelangt, ist die Berufungsinstanz nicht gehalten, den erstin- stanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbe- gründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (Urteile des Bundes- gerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 und 5A_111/2016 vom 6. Septem- ber 2016 E. 5.3; KLETT, Rechtsmittelbegründung als Basis und Grenze der funktio- nellen Zuständigkeit, in: Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, Festschrift für Pro- fessor Thomas Sutter-Somm, 2016, S. 333 ff., 339). Abgesehen von offensichtli- chen Mängeln beschränkt sich die Berufungsinstanz vielmehr darauf, die Bean- standungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhe- ben (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H., bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Diese geben das Überprüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). 6.1.3 Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zwei- ter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Urteile des Bundesgerichts 4A_380/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 3.2.2; 5A_737/2012 vom 23. Januar 2013 E. 4.2.3). (…) IV. Beweisanträge vor oberer Instanz 8. (…) 8.2 Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Das Beru- fungsgericht hat bei der Verfahrensleitung und -gestaltung einen grossen Spiel- raum. Es steht grundsätzlich in seinem Ermessen, ob es eine Parteiverhandlung ansetzen (Art. 316 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2014 vom 2. Juni 2014 E. 4.2) und Beweise abnehmen will (Art. 316 Abs. 3 ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 376). In aller Regel wird das Berufungsverfahren als reiner Aktenprozess geführt ohne Durchführung einer Parteiverhandlung und Abnahme von Beweisen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). 8.2.1 Werden im Berufungsverfahren Beweisanträge wiederholt, die bereits in erster In- stanz gestellt wurden, kann die Berufungsinstanz anordnen, die in erster Instanz erhobenen Beweise erneut abzunehmen, von der ersten Instanz nicht berücksich- tigte Beweise abnehmen oder die Abnahme anderer Beweise anordnen. Allerdings 3 verleiht Art. 316 Abs. 3 ZPO dem Berufungskläger keinen Anspruch auf Wieder- eröffnung des Beweisverfahrens und auf Beweisabnahme. Das Recht auf Beweis wie auch das Recht auf Gegenbeweis ergeben sich aus Art. 8 ZGB oder in be- stimmten Fällen aus Art. 29 Abs. 2 BV; diese Bestimmungen schliessen eine anti- zipierte Beweiswürdigung nicht aus (BGE 138 III 374 4.3.2). Die Berufungsinstanz kann ein Gesuch des Berufungsklägers auf Wiedereröffnung des Beweisverfahrens abweisen, wenn [1] dieser seine Kritik an der erstinstanzlichen Sachverhaltsfest- stellung nicht hinreichend begründet hat, [2] sie in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, das beantragte Beweismittel könne den erwarteten Beweis nicht erbringen oder sei nicht geeignet, das Ergebnis der als erstellt geltenden Be- weise zu beeinflussen, oder [3] ‒ nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) ‒ die Partei auf ein in erster Instanz ordnungsgemäss angebotenes Be- weismittel verzichtet hat, insbesondere, wenn sie sich dem Abschluss des Beweis- verfahrens nicht widersetzt hat (BGE 138 III 374 E. 4.3, PRA 2013, 4: [4.3.1]; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5A_609/2011 vom 14. Mai 2012 E. 3.2.2; 5A_906/2012 vom 18. April 2013 E. 5.1.2.; 5A_476/2015 vom 19. November 2015 E. 3.3.3 m.H. [Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs]; 4A_362/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.2). Die Beweismassnahmen nach Art. 316 Abs. 3 ZPO können zudem einzig rechtserhebliche und streitige Tatsachen zum Gegenstand haben (Art. 150 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2016 vom 5. Sep- tember 2016 E. 3.1 [antizipierte Beweiswürdigung]). (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 4