4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ZK 16 499, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt, gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 5. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren ZK 16 499 wird wie folgt bestimmt: