1. Es wird festgestellt, dass Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland vom 16. September 2016 (Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ZK 16 499 gewährt. Es wird ihm Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.