26. Der Gegenpartei im Hauptverfahren kommt im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine förmliche Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2 S. 342 ff.). Ohnehin hat sie auf eine förmliche Stellungnahme verzichtet, womit ihr kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist. Ihr wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 13 Die Kammer entscheidet: