25. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand der unterliegenden Partei ist Rechtsanwalt B.________ vom Kanton Bern angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 Bst. a ZPO). In seiner Kostennote vom 14. November 2016 (pag. 51 f.) macht er einen Aufwand von 12h und 10 Minuten sowie Auslagen von CHF 91.00 geltend. Bei einem Stundensatz von CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711] ergibt dies eine Entschädigung von CHF 2‘524.35 (inkl. Auslagen; Rechtsanwalt B.________ ist gemäss Angabe in der Honorarnote nicht mehrwertsteuerpflichtig).