Die Rüge ist unbegründet. Eine Verbeiständung durch einen Anwalt ist nicht erforderlich. 18. Die Beschwerde ist abzuweisen. V. 19. Der Beschwerdeführer ersucht auch oberinstanzlich um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren ZK 16 500). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind die gleichen wie vor der Schlichtungsbehörde (Art. 117 ZPO; vgl. E. 13.1 oben). Hierauf wird verwiesen. 20. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist offenkundig und braucht nicht näher erörtert zu werden (Art. 117 Bst. a ZPO).