Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass sich die Beiständin nicht gleichzeitig um ihn kümmern und sich gegenüber der Anwältin der Gegenpartei behaupten könne. Auf dieses Argument braucht nicht näher eingegangen zu werden, zumal die Waffengleichheit vorliegend nicht berücksichtigt wird (E. 15.3 oben). Ohnehin ist diese Befürchtung durch nichts belegt und erscheint haltlos. Die Schlichtungsbehörden sind sich gewohnt, einen fairen Ablauf des Schlichtungstermins zu gewährleisten, auf Gesetz und Rechtsprechung hinzuweisen und den Parteien nötigenfalls Bedenkzeit einzuräumen. 17.5 Die Rüge ist unbegründet.