Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Wie sich die Situation dann ggf. im ordentlichen Prozess präsentieren wird, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden (vgl. aber BGE 112a Ia 7 betreffend das Ungenügen eines Beistands mit juristischem Hochschulabschluss für eine altrechtliche «Kampfscheidung» mit Nachweis der tiefen Zerrüttung der Ehe bzw. des Verschuldens). 17.4.4 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass sich die Beiständin nicht gleichzeitig um ihn kümmern und sich gegenüber der Anwältin der Gegenpartei behaupten könne.